Betreuungsverfügung

Es kann jedem passieren, dass man durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich nicht mehr in der Lage ist, eigenständig handeln zu können. In so einer Situation kann schnell eine fremde Person vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden, wenn für diesen Fall nicht Vorsorge getroffen wurde. So ein gesetzlicher Betreuer wird dann mit den persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten betraut, obwohl der Betroffene möglicherweise überhaupt keinen Bezug zu dieser Person hat. Wer diese Situation nicht erleben möchte, sollte Vorsorge treffen.

Der Ersteller kann für den Fall einer Betreuungsnotwendigkeit im Wege einer Betreuungsverfügung sicherstellen, dass alle Angelegenheiten seinen Interessen entsprechend geregelt werden. Sowohl das Betreuungsgericht, als auch ein späterer Betreuer sind sodann an diese Verfügungen gebunden. Im Mittelpunkt einer Betreuungsverfügung steht meist der Wunsch des Betroffenen, eine bestimmte Person als gesetzlichen Betreuer einsetzen zu lassen. Da unter Umständen weitreichende Entscheidung getroffen werden müssen, sollte es sich hierbei um eine Vertrauensperson handeln. Des weiteren können im Rahmen der Betreuungsverfügung auch Einzelheiten zu den Aufgaben des Betreuers und zur zukünftigen Lebensgestaltung des Betroffenen geregelt werden. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Betroffene seinen Willen dahingehend äußert, welche konkrete Vorsorge er wünscht und an welchem Ort er gepflegt werden möchte. Es ist wichtig, dass die Wünsche des Betroffenen möglichst konkret und genau formuliert werden, damit der spätere Betreuer diese auch beachten kann.

Die Einhaltung der Betreuungsverfügung wird später vom Betreuungsgericht kontrolliert. Hier besteht der wesentliche Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht. Auf diesem Wege kann sichergestellt werden, dass die Betreuung nicht von einer Person übernommen wird, die der Betroffene ausdrücklich nicht gewünscht hat, und dass auch im übrigen nicht gegen seinen ausdrücklichen Willen gehandelt wird. Möchte man also niemandem so umfassende Rechte wie in einer Vorsorgevollmacht übertragen, dann kann man mit einer Betreuungsverfügung einen guten Mittelweg einschlagen.

Für die Betreuungsverfügung ist eine bestimmte Form bislang nicht gesetzlich vorgeschrieben. Natürlich ist es anzuraten, die Verfügung schriftlich abzufassen, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. Auch sollte die Betreuungsverfügung vom Aussteller unterschrieben und mit Datum und Ort versehen sein. Anschließend sollte man die Betreuungsverfügung so aufbewahren, dass man als Betroffener selbst und auch die Angehörigen jederzeit Zugriff haben. Darüber hinaus ist es wichtig, dass das Betreuungsgericht unverzüglich über das Vorliegen einer Betreuungsverfügung informiert wird, geschieht dies nicht, besteht nach wie vor die Gefahr, dass das Betreuungsgericht eine unerwünschte Person zum Betreuer bestellt. In diesem Zusammenhang gibt es in einigen Bundesländern die Möglichkeit, die Betreuungsverfügung beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. Zudem ist es möglich und empfehlenswert, die bestehende Betreuungsverfügung dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu melden.

Die in der Betreuungsverfügung benannte Person kann allein durch das Vorliegen der Verfügung noch nicht handeln. Erforderlich ist zunächst vielmehr, dass das zuständige Betreuungsgericht die betreffende Person offiziell als Betreuer bestimmt. Grundsätzlich gilt, dass man bei der Abfassung einer Betreuungsverfügung im Hinblick auf die sensiblen Themen und die weitreichenden Formulierungsmöglichkeiten immer juristischen Rat in Anspruch nehmen sollte.