Auflassung

IMG_7940

Der Abschluss eines rechts- und formwirksamen notariellen Kaufvertrages über ein Grundstück führt noch nicht automatisch dazu, dass der Eigentumswechsel zwischen Verkäufer und Käufer hinsichtlich des verkauften Grundstücks eintritt. Voraussetzung dafür ist nach dem Gesetz vielmehr noch ein so genanntes dingliches Rechtsgeschäft. § 873 BGB regelt, dass sich die Parteien des Kaufvertrages noch ausdrücklich drauf einigen müssen, dass der Eigentumswechsel eintritt und dieser auch im Grundbuch eingetragen werden soll. Dieser Rechtsvorgang wird im Gesetz als Auflassung bezeichnet.

Auch die Auflassung bedarf ebenso wie der Grundstückskaufvertrag zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Es ist durchaus üblich, dass die Partei die Auflassung im Rahmen der Verhandlung über den Grundstückskaufvertrag mit erklären. Dies kann in Ausnahmefällen jedoch auch später nachgeholt werden. Gemäß § 925 BGB ist für die Auflassung erforderlich, dass diese bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien vor dem Notar beurkundet wird. Die Parteien müssen indes nicht persönlich anwesend sein, sie können sich insbesondere durch Vertrauenspersonen vertreten lassen.

In der Praxis ist es üblich, dass die Grundstückskaufverträge so genannte Vorlagensperren enthalten. Die Parteien des Kaufvertrages weisen den Notar in diesem Zusammenhang an, bis zur  Zahlung des Kaufpreises nur solche Ausfertigungen oder Abschriften zu erteilen, die keine Auflassung enthalten. Würde der Notar schon frühzeitig Abschriften oder Ausfertigungen mit Auflassung erteilen, dann bestünde die Gefahr, dass der Käufer vorzeitig und eigenmächtig den Eigentumswechsel beim Grundbuchamt beantragen könnte.