
Der Verkäufer ist aus dem Grundstückskaufvertrag verpflichtet, das Eigentum an dem Kaufgegenstand (Eigentumswohnung, Grundstück, Erbbaurecht) auf den Käufer zu übertragen und ihm den Besitz zu übergeben. Man spricht hier von den Hauptleistungspflichten des Verkäufers. Dass der Kaufgegenstand im Grundstückskaufvertrag so genau wie möglich beschrieben wird, ist aus diesem Grunde unverzichtbar. Der Notar wird deshalb immer Einsicht in das betreffende Grundbuch nehmen, in dem das Grundstück genaustens bezeichnet ist. Der Notar muss dabei auch prüfen, ob zu dem Grundstück noch weitere Flächen gehören, zum Beispiel eine Garagenfläche oder Miteigentumsanteile an einem Privatweg. Besonderheiten gelten, sofern das Grundstück noch nicht im Grundbuch eingetragen werden konnte, weil dieses zunächst durch eine Teilung entstehen soll. In solchen Fällen ist es erforderlich, dass dem Grundstückskaufvertrag Lagepläne beigefügt werden, auf denen die betreffende Grundstückfläche genau eingezeichnet ist.
Im übrigen ist es wichtig, dass sich die Parteien des Kaufvertrages darüber einigen, ob neben dem Grundstück noch weiteres Zubehör mitverkauft werden soll. Zu denken Sie zum Beispiel an eine Einbauküche, verbliebenes Heizöl oder Gartengerätschaften. Diese Fragen sind auch im Hinblick auf die anfallenden Kosten und die Grunderwerbsteuer zu klären.
