Was muss der Verkäufer beachten?

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Gemäß § 311 b BGB bedürfen sowohl der Kaufvertrag über ein Grundstück, als auch über ein Erbbaurecht oder eine Eigentumswohnung der notariellen Beurkundung . Da der Notar die Beteiligten im Beurkundungsverfahren umfassend belehren und aufklären muss, möchte der Gesetzgeber die Vertragsparteien auf diesem Wege vor übereilten oder unüberlegten Geschäftsabschlüssen schützen. Wenn an dem Grundstückskaufvertrag Verbraucher beteiligt sind, geht der gesetzlichen Schutz noch weiter, so muss der beteiligte Notar beispielsweise wenigstens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin einen Vertragsentwurf an die Parteien übersenden. Davon abgesehen sollten sich die Parteien eines Kaufvertrages natürlich immer im Vorwege überlegen, welche wirtschaftlichen und tatsächlichen Konsequenzen das entsprechende Geschäft mit sich bringen wird.

Der Verkäufer wird sich vor allem Überlegungen dazu machen, welchen realistischen Preis er für die Immobilie erzielen können wird. Möchte man dies vorher möglichst genau ermitteln, dann sollte man einen Sachverständigen hinzuziehen. Gibt es noch keine Kaufinteressenten für die Immobilie, dann kann ein Makler mit der Vermittlung beauftragt werden. Auch hier ist natürlich zu beachten, dass die Beauftragung eines Maklers nicht unerhebliche Kosten auslöst. Üblich ist es, dass die entstehende Maklercourtage im Rahmen des Grundstückskaufvertrages auf den Käufer abgewälzt wird. Allerdings muss auch dies ausdrücklich vereinbart und im Kaufvertrag entsprechend niedergelegt werden.

Es kommt nicht selten vor, dass die zu veräußernde Immobilie noch durch Grundpfandrechte zu Gunsten Dritter belastet ist. Insofern sofern muss schon vor der Veräußerung geprüft werden, ob der zu erzielende Kaufpreis dafür ausreichen wird, um die noch bestehenden Restforderungen der einzelnen Gläubiger abzulösen. Die bloße Addition der Restforderungen kann hier unter Umständen nicht ausreichen. Zu beachten ist nämlich, dass die Kreditgeber für die vorzeitige Ablösung von Darlehen üblicherweise Vorfälligkeitsentschädigungen verlangen. Sofern man diese nicht im Vorfeld ermittelt und ausreichend berücksichtigt, reicht der Verkaufserlös für die Ablösung unter Umständen nicht aus. Der Verkäufer ist daher immer gut beraten, sich möglichst frühzeitig um möglicherweise anfallende Vorfälligkeitsentschädigungen zu kümmern. Es kann in diesem Zusammenhang auch sinnvoll sein, die von den Gläubigern aufgerufenen Vorfälligkeitsentschädigungen durch Fachleute überprüfen zu lassen. In der Praxis hat es sich nämlich gezeigt, dass Vorfälligkeitsentschädigungen zuweilen fehlerhaft berechnet und überhöht angesetzt werden. Der Notar ist in der Regel nicht in der Lage, Angemessenheit und Richtigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen selbst zu überprüfen.

Der Verkäufer sollte sich auch Gedanken dazu machen, in welchem Zustand er seine Immobilie verkaufen und an den Käufer übergeben möchte. Eine wesentliche Rolle spielen hier vor allem dem Verkäufer bekannte Sachmängel. Der Verkäufer wird den Käufer darüber aufklären müssen, damit man ihm nicht später den Vorwurf macht, er habe diese Mängel arglistig verschwiegen. Sofern nur die Vermutung des Käufers besteht, seine Immobilie könnte mit bestimmten Mengen behaftet sein, dann ist auch dies in der Regel offenbarungspflichtig. Möchte der Verkäufer bestimmtes Inventar mitveräußern (zum Beispiel Einbauküche), dann sollte auch dies im Vertrag geregelt werden. Unter Umständen ist dieses dann nicht zu rücksichtigen, wenn es um die Berechnung der Grunderwerbsteuer geht.

Der Verkäufer wird sich schließlich auch immer Gedanken dazu machen müssen, welche steuerlichen Auswirkungen der Verkauf seiner Immobilie hat. Der Notar selbst berät nicht steuerlich, im Bedarfsfalle sollte insoweit ein Steuerberater hinzugezogen werden.