Erbbaurecht

Bei dem Erbbaurecht handelt es sich um ein beschränkt dingliches Recht. Das Erbbaurecht räumt dem Erbbauberechtigten die Befugnis ein, auf dem belasteten Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu unterhalten. Das Grundstück ist insoweit wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts und nicht wie in den anderen Fällen, ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Darin besteht der wesentliche Unterschied zwischen Erbbaurecht und Grundeigentum.

Der Erbbauberechtigte muss für das Erbbaurecht den so genannten Erbbauzins zahlen. Es handelt sich dabei um regelmäßige Leistungen, am Anfang der Laufzeit beträgt der Erbbauzins üblicherweise ungefähr ein Prozent des Bodenwertes. Es ist üblich, den Erbbauzins durch Eintragung einer Reallast im Grundbuch dinglich abzusichern. Zudem erfolgt über eine vertragliche Anpassungsklausel in aller Regel eine Anpassung des Erbbauzinses für die Zukunft. Die Laufzeit des Erbbaurechts beträgt üblicherweise 99 Jahre.

Für seine Wirksamkeit bedarf auch der Erbbaurechtsvertrag der notariellen Beurkundung.