Nießbrauch

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Das Recht, die Nutzungen einer fremden Sache oder eines Grundstücks zu ziehen bezeichnet man als Nießbrauch. Das belastete Grundstück kann vom Nießbrauchsberechtigten umfassend genutzt werden, er kann insbesondere auch sämtliche Früchte aus dem Grundstück ziehen und alle Erzeugnisse für sich beanspruchen. Das Nießbrauchsrecht ist wieder übertragbar, noch veräußerlich. Möglich ist jedoch, einem Dritten die Ausübung des Nießbrauchsrechts zu überlassen, was auch zur Pfändbarkeit des Nießbrauchs führt.

In der Praxis entfaltet das Nießbrauchsrecht vor allem bei Übertragungsverträgen Bedeutung. Wird ein Grundstück beispielsweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, dann ist es üblich, dass sich die Eigentümer ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. Auf diesem Wege können sie auch weiterhin die Nutzungen des Grundstücks beanspruchen. Unterschieden werden muss hier zwischen Zuwendungsnießbrauch und Vorbehaltsnießbrauch, es hat vor ein steuerliche Konsequenzen, welche Nießbrauchsart von den Beteiligten gewählt wird.