Wegerecht

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Wenn einem Berechtigten die Befugnis eingeräumt wird, einen Weg über ein fremdes Grundstück zum Durchgang oder zur Durchfahrt zu nutzen, dann spricht man von einem Wegerecht. Gesichert wird das Wegerecht in der Regel dadurch, dass eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen wird. Wählen die Nachbarn dagegen die Lösung, nur eine schuldrechtliche Vereinbarung ohne grundbuchrechtliche Absicherung zu schließen, dann wirkt dies nicht gegenüber den späteren Grundstückseigentümern.

Im Einzelfall sollte man immer prüfen, ob es neben der dinglichen Absicherung im Grundbuch darüber hinaus auch einer öffentlich-rechtlichen Baulast bedarf. Üblicherweise verlangen die Behörden im Rahmen der Genehmigung für die Erschließung nämlich eine entsprechende Baulast.