Wohnrecht

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Wenn einer bestimmten Person das Recht eingeräumt wird, ein bestimmtes Gebäude oder einen Teil des Gebäudes unter Ausschluss des Wohnungseigentümers zu Wohnzwecken nutzen zu dürfen, dann spricht man von einem Wohnungsrecht.

Der klassische Fall des Wohnungsrechts ist in § 1093 BGB geregelt. Es handelt sich dabei um eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit, dieses Recht ist weder übertragbar noch vererblich. Das Wohnungsrecht wird meistens unentgeltlich gewährt, üblicherweise als Gegenleistung zur schenkweisen Übertragung eines Grundstücks. Wenn das Gebäude untergeht, abbrennt oder auf sonstige Weise zerstört wird, erlischt auch das Wohnungsrecht. Dies gilt allerdings nicht für Fälle, in denen das Wohnungsrecht über eine so genannte Wohnungreallast grundbuchrechtlich abgesichert ist. In diesen Fällen besteht nämlich eine Verpflichtung des Eigentümers, Wohnraum zur Verfügung zu stellen und zu erhalten. Im Falle des Untergangs des Wohnraums müsste er insoweit neuen Wohnraum schaffen.

Das Gesetz kennt zudem noch das Dauerwohnrecht nach §§ 31 ff. WEG. Dieses Recht ist äußerlich und vererblich, und unterscheidet sich insoweit von § 1093 BGB.