Wann wird ein Notaranderkonto verwendet?

Bei einem Notaranderkonto handelt es sich um ein Bankkonto, welches der Notar speziell für die Hinterlegung von Geld aus einem notariellen Vertrag einrichten lässt. Die Parteien weisen den Notar an, über den hinterlegten Betrag nur aufgrund bestimmter Vorgaben zu verfügen.

Im Bereich des Immobilienverkaufs war es früher üblich, die Kaufpreiszahlung stets über ein solches Anderkonto abzuwickeln. Dadurch sollten die beiderseitigen Interessen der Kaufvertragsparteien abgesichert werden.

Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber die Verwendung von Anderkonten allerdings erheblich eingeschränkt. Ein Anderkonto darf danach nur noch dann eingesetzt werden, wenn die Parteien ein besonderes Sicherungsinteresse haben. Dies ist bei einem gewöhnlichen Grundstücksverkauf allerdings regelmäßig nicht der Fall. Es müssen vielmehr Umstände vorliegen, die das besondere Sicherungsinteresse begründen und den Einsatz des Anderkonto ausnahmsweise rechtfertigen. Solche Umstände können sich beispielsweise in den nachfolgenden Konstellationen erheben:

-Bezüglich des Grundbesitzes läuft ein Zwangsversteigerungsverfahren.

-Auf Verkäuferseite tritt ein Testamentsvollstrecker oder ein Insolvenzverwalter auf.

-Auf dem Grundbesitz lasten noch mehrere abzulösende Grundpfandrechte und die Verbindlichkeiten sind höher als der Kaufpreis.

-Ein Grundpfandrecht kann zunächst nicht gelöscht werden, weil der Grundschuldbrief verloren gegangen ist, ein zeitaufwendiges Aufgebotsverfahren ist durchzuführen.

-Der Besitz an dem Objekt soll frühzeitig und schon vor Eintritt der üblichen Fälligkeitsvoraussetzungen eingeräumt werden.

-Der Käufer finanziert das Kaufobjekt mittels verschiedener Kreditgeber und diese verlangen die Hinterlegung des Kaufpreises auf einem Anderkonto.

-An der Beurkundung sind ausländische Personen oder Gesellschaften beteiligt.

Im Regelfall wird somit kein Anderkonto eingesetzt, die Kaufpreiszahlung läuft vielmehr über das so genannte Direktzahlungsmodell.