Was versteht man unter Lastenfreistellung?

Immobilien sind zum Zeitpunkt des Verkaufs häufig noch mit Grundpfandrechten (Grundschuld oder Hypothek) zugunsten Dritter belastet. Diese Pfandrechte sind im Grundbuch eingetragen und sichern Darlehensverpflichtungen der Eigentümer gegenüber den Kreditgebern (Banken und Bausparkassen). Wer ein Grundstück kauft, möchte in aller Regel aber natürlich nicht die Belastungen der Voreigentümer übernehmen. Im notariellen Kaufvertrag wird daher vereinbart, dass das Grundstück lastenfrei zu übergeben ist.

Im Rahmen der Kaufvertragsabwicklung kümmert sich der Notar um diese Lastenfreistellung. Er kontaktiert die Gläubiger (Banken) des Verkäufers und bitte um Übersendung der erforderlichen Löschungsunterlagen. Die Grundpfandrechte können nämlich nur dann aus der Dritten Abteilung des Grundbuchs gelöscht werden, wenn die Gläubiger dies bewilligen. Die Banken teilen dem Notar dann mit, in welcher Höhe sie noch Forderungen aus den Darlehensverträgen haben. Der Notar erhält einen Treuhandauftrag, d.h., dass er die Löschung nur veranlassen darf, wenn er sicherstellt, dass die Bank ihre Restforderung erhält. Die etwaigen Restforderungen der Gläubiger werden aus dem Kaufpreis gezahlt, der Restkaufpreis geht an den Verkäufer.

In Abteilung zwei des Grundbuchs können weitere Rechte zugunsten Dritter eingetragen sein. Je nach dem um was für Rechte es sich dabei handelt, müssen diese gelöscht oder vom Käufer übernommen werden. Bei Rechten, die typischerweise übernommen werden müssen, handelt es sich zum Beispiel um Dienstbarkeiten, die zugunsten von Versorgern eingetragen worden sind (Wege- oder Leitungsrechte). Bezüglich solcher Rechte wird der Versorger als Berechtigter einer Löschung nicht zustimmen, der Käufer muss diese also übernehmen.