Wie funktioniert das Direktzahlungsmodell?

Die Zeiten, in denen praktisch alle Kaufverträge über ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung mithilfe eines Notaranderkontos abgewickelt wurden, sind vorbei. Der Gesetzgeber hat schon vor Jahren dem standardisierten Gebrauch von Anderkonten bei Immobilenkaufverträgen einen Riegel vorgeschoben. Anderkonten sollen nur noch zum Einsatz kommen, wenn es dafür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der Parteien gibt. Ein solches Interesse kann nur ausnahmsweise vorliegen und zwar dann, wenn es Besonderheiten bei der Vertragsgestaltung gibt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das Grundstück unter Zwangsverwaltung steht oder von einem Insolvenzverwalter veräußert wird, oder wenn sich eine Vertragspartei im Ausland befindet. Zuweilen verlangen es auch die finanzierenden Kreditinstitute des Käufers, dass ein Anderkonto zur Anwendung kommt.

Der Regelfall ist aber nun das so genannte Direktzahlungsmodell, bei dem der Kaufpreis direkt von dem Käufer an den Käufer fließt und nicht auf einem Anderkonto hinterlegt wird. Die Ausstauschhandlungen zwischen Verkäufer und Käufer stehen dabei in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Zunächst erhält der Käufer eine Auflassungsvormerkung, die im Grundbuch zu seinen Gunsten eingetragen wird und seinen vertraglichen Anspruch auf Eigentumsübertragung sichern soll. Nachdem die vertraglich vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen eingetreten sind, zahlt der Käufer dann den Kaufpreis. In aller Regel geht dabei ein Teil des Kaufpreises an Gläubiger (Banken) des Verkäufers, sofern die Immobilie noch restbelastet ist. Der verbleibende Betrag wird unmittelbar an den Verkäufer ausgezahlt. Nachdem der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde, übergibt der Verkäufer die Immobilie dann an den Käufer.

Die Zahlung des Kaufpreises und die Übergabe der Immobilie gehören zu den Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien. Um hier die Erfüllung zusätzlich abzusichern, werden in den Kaufvertrag üblicherweise Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärungen aufgenommen. Die entsprechenden Leistungspflichten, nämlich Zahlung des Kaufpreises und Übergabe der Immobilie, können dann unmittelbar im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, sobald sich eine Partei in Verzug befindet.