Wozu wird eine Grundschuld bestellt?

Bei fast allen Immobilienkaufverträgen finanzieren die Käufer den Kaufpreis vollständig oder zumindest teilweise mit Hilfe von Bankdarlehen. In den seltensten Fällen wird der Kaufpreis vollständig aus Eigenmitteln aufgebracht.

Die Kreditgeber (Banken oder Bausparkassen) koppeln die Darlehensvergabe aber regelmäßig an bestimmt Sicherheiten. Völlig üblich ist dabei, dass im Grundbuch des Kaufobjekts zugunsten des Darlehensgebers eine Grundschuld (oder Hypothek) eingetragen wird. Dabei handelt es sich um eine so genannte dingliche Sicherung. Fällt der Darlehensnehmer, nämlich der Käufer, mit der Zahlung seiner Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag aus, so kann die Bank aus der Grundschuld die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben. In der Praxis wird das Grundstück dann zwangsversteigert, die Bank befriedigt sich aus dem Versteigerungserlös.

In den von den Banken vorgegebenen Grundschuldbestellungsurkunden ist regelmäßig vorgesehen, dass die Darlehensnehmer zusätzlich ein abstraktes Schuldanerkenntnis in Höhe der Darlehenssumme erklären und sich diesbezüglich der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterwerfen. Im Wege einer Grundschuldbestellung unterwerfen sich die Darlehensnehmer daher nicht nur einer dinglichen Haftung in das Grundstück, sondern regelmäßig auch einer schuldrechtlichen Haftung in ihr gesamtes weiteres Vermögen.

Da die Eigentumsumschreibung von Verkäufer auf Käufer zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung regelmäßig noch nicht vollzogen worden ist, muss der Verkäufer als noch eingetragener Eigentümer dieser Bestellung zustimmen. Die Kaufverträge enthalten aus diesem Grunde eine so genannte Belastungsvollmacht zugunsten der Käufer. Die Verkäufer müssen dann bei der Beurkundung der Grundschuld nicht noch einmal persönlich erscheinen, sondern werden von den Käufern vertreten.