Der Erblasser kann in seinem Testament oder dem Erbvertrag nicht nur sein Vermögen verteilen, sondern auch über seinen Tod hinaus Einfluss auf die Verteilung haben. Die häufigste Form dazu ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Der Testamentsvollstrecker hat grob gesagt die Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.
Sinn der Testamentsvollstreckung liegt zum einem darin, die Interessen des Erblassers auch nach seinem Tod zu verwirklichen. Der Testamentsvollstrecker kann beispielsweise das Unternehmen des Erblassers vor schädigenden Einwirkungen der Erben schützen. Zum anderen dient die Testamentsvollstreckung gleichzeitig dem Schutz der Erben. Der Testamentsvollstrecker kann Konflikte schlichten und mit entsprechender Sachkunde außerdem den Nachlass wirtschaftlich sinnvoll verwalten.
Abwicklungsvollstreckung oder Dauertestamentsvollstreckung
Der Erblasser kann testamentarisch bestimmen, welche konkreten Aufgaben der Testamentsvollstrecker übernehmen soll. Im Regelfall übernimmt er die sogenannte Abwicklungsvollstreckung – er verwaltet also den Nachlass, indem er die Verfügungen des Verstorbenen umsetzt und das Erbe entsprechend verteilt. Er kann aber auch den Nachlass für eine bestimmte Zeit verwalten (Dauertestamentsvollstreckung) oder die Erfüllung bestimmter Pflichten der Erben überwachen, ohne selbst ein Verwaltungsrecht zu haben (beaufsichtigende Testamentsvollstreckung).
Durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers werden die Befugnisse der Erben insoweit beschränkt, da sie nicht unmittelbar auf das Erbe zugreifen können. Der Testamentsvollstrecker kann den Nachlass beispielsweise in Besitz nehmen und Nachlassgegenstände verkaufen. Daher ist der Testamentsvollstrecker den Erben gegenüber zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens verpflichtet. Der Erblasser kann in seinem Testament die Befugnisse des Vollstreckers aber auch erweitern oder beschränken, beispielsweise den Verkauf von Immobilien nur mit Zustimmung der Erben erlauben.
Ein Testamentsvollstrecker will sorgfältig ausgewählt sein
Regelmäßig wird die Person des Testamentsvollstreckers als Vertrauter des Erblassers im Testament benannt. Meist sind es Familienmitglieder oder Freunde. Der Erblasser kann im Testament aber auch einen Dritten bestimmen, der einen geeigneten Testamentsvollstrecker beauftragt. Schließlich bleibt auch die Möglichkeit, dass das Nachlassgericht auf Wunsch des Erblassers einen Vollstrecker bestimmt. So gibt es beispielsweise berufsmäßige Testamentsvollstrecker – die Bezeichnung „zertifizierter Testamentsvollstrecker“ ist aber nicht rechtlich geschützt. Für seine Tätigkeit kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen. Die Höhe sollte der Erblasser selbst in seinem Testament regeln. Fehlt eine entsprechende Anordnung, kann die Vergütung anhand des Bruttonachlasses bestimmt werden oder sich am zeitlichen Aufwand orientieren.
Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund zur Entlassung wäre beispielsweise die Unfähigkeit ordnungsgemäßer Geschäftsführung.
Die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers kann im Einzelfall schwierig sein. So sollte er einerseits gesund sein und jünger als der Erblasser. Andererseits sollte er geschäftlich erfahren sein und möglichst ohne eigene Interessen handeln. Die konkrete Ausgestaltung einer Testamentsvollstreckung sollte daher mit einem Notar besprochen werden.
Typische Anwendungsbereiche der Testamentsvollstreckung:
- Es besteht die Befürchtung, dass es nach dem Tode des Erblassers zu Streitigkeiten zwischen den Erben kommen wird. Der eingesetzte Testamentsvollstrecker kann praktisch wie ein Schiedsrichter fungieren und den Willen des Erblassers mit geeigneten Maßnahmen umsetzen.
- Bestimmte testamentarische Auflagen Bedingungen sind durch den Testamentsvollstrecker zu überwachen bzw. umzusetzen.
- Ein vorhandener Betrieb des Erblassers soll über längere Zeit nach dem Erbfall als Einheit zusam-mengehalten werden.
- Einem geschäftlich unerfahrenen oder minderjährigen Erben soll durch den Testamentsvollstrecker sachkundige Hilfe zukommen.
- Das sogenannte Behindertentestament.
Sofern ein Erblasser die Anordnung der Testamentsvollstreckung beabsichtigt, sollte er sich zuvor umfassend und fachmännisch über Art und Umfang der Testamentsvollstreckung informieren.
Die Rechtsanwälte Nils von Bergner und Ali Özkan haben sich im Bereich der Testamentsvollstreckung umfassend fortgebildet und erfolgreich den Fachlehrgang „Zertifizierter Testamentsvollstrecker” der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT) absolviert.