Abstand: ab wann wird auf Autobahnen gedrängelt?

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Ein 23jähriger Mann fuhr mit seinem Pkw der Marke Audi auf einer Autobahn mit 124 km/h. Den bei dieser Geschwindigkeit erforderlichen Mindestabstand von 62 m hielt der junge Mann nicht ein, er fuhr vielmehr bis auf 17 m an seinen Vordermann heran. Dieses Ergebnis ermittelte die zuständige Behörde auf Basis einer Videoaufnahme zur Abstandskontrolle auf der Autobahn. Das Amtsgericht verurteilte den Mann zunächst zu einer Geldbuße von 160 € und einem einmonatigen Fahrverbot.
Problematisch war an der Videoaufnahme jedoch, dass sie das Fahrzeug des Betroffenen erst unmittelbar vor Beginn der Messung zeigte; die 400 m vorher jedoch wurde der Pkw von dem Vorausfahrenden verdeckt. Hierauf stützte der Autofahrer seine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts mit der Begründung, dass die Abstandsunterschreitung nur vorübergehender Natur war und daher nicht hätte geahndet werden dürfen.

OLG Hamm: erforderlicher Abstand nicht eingehalten

Das OLG Hamm entschied jedoch, dass die Beschwerde unbegründet sei (Beschluss vom 22.12.2014; Az.: 3 RBs 264/14). Das Amtsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der betroffene Autofahrer den gebotenen Abstand nicht eingehalten habe. Ob die Abstandsunterschreitung nur vorübergehend war, sei irrelevant. Denn eine Unterschreitung des erforderlichen Abstands zum Vordermann sei nach der StVO bereits dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt der Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar gehandelt habe.