Automatische Beendigung im Rentenalter: Klausel im Arbeitsvertrag diskriminierend?

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Es kommt oft vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in ihren Arbeitsverträgen eine Altersgrenze festhalten, wonach das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen des Rentenalters automatisch enden soll. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neueren Entscheidung die Frage geklärt, ob dies eine unzulässige Diskriminierung darstellt (Urteil v. 9.12.2015; Az.: 7 AZR 68/14).

Nach AGB-rechtlichen Maßstäben gibt es nach Ansicht des BAG keine Bedenken, da eine solche Klausel weder überraschend noch intransparent sei. In Bezug auf eine mögliche Diskriminierung wegen des Alters führt das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung aus, dass die Befristung einem erforderlichen, angemessenen und legitimen Ziel dienen müsse und dies im Ergebnisse auch der Fall sei. Durch die Befristung solle eine Beschäftigungsverteilung zwischen Jung und Alt gefördert werden. Für die  jüngeren Generationen eröffne sich zumindest die Möglichkeit, leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt zu erlangen. Außerdem erhalte der alte Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Einkommensersatz in Gestalt der Altersrente. Ihm sei es dabei im Übrigen auch zuzumuten, die Rentenhöhe selbst zu regulieren, um etwaige Versorgungslücken zu schließen. Die Altersgrenze begründe schließlich auch kein Verbot der Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeiten.

Praxistipp: Nachdem die Rentenaltersgrenze angehoben wurde, werden die in der Vergangenheit geschlossenen Arbeitsverträge, die Altersgrenzenregelungen zum 65. Lebensjahr enthalten, dahingehend ausgelegt, dass das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des für den Bezug einer Regelaltersrente maßgeblichen Lebensalters enden soll. Entsprechende Klauseln bleiben somit wirksam und sind lediglich im Wege der Auslegung anzupassen.