Mobbingvorwurf: kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Ein Arbeitgeber hatte gegenüber einer Betriebsratsvorsitzenden mehrere fristlose Kündigungen ausgesprochen, gegen die sich diese mit Kündigungsschutzklagen zur Wehr setzt. Über die Zulässigkeit der Kündigungen hat das zuständige Arbeitsgericht noch nicht entschieden.

Parallel machte die Betriebsratsvorsitzende Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mehr als 400.000 Euro geltend. Sie trug dazu vor, der Arbeitgeber habe sie über Monate massiv gemobbt und unter Druck gesetzt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage jetzt zurückgewiesen, da es die Mobbingvorwürfe nicht als erwiesen ansah. Der Arbeitgeber habe sich vielmehr zulässiger arbeistrechtlicher Instrumente bedient.

Quelle: ArbG Wuppertal, 01.03.2012, Az: 6 Ca 3382/11