Abfindung

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Was versteht man unter einer Abfindung?

Unter einer Abfindung im Bereich des Arbeitsrechts versteht man eine Zahlung, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag als Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt.

Gibt es einen Anspruch auf Abfindung?

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Eine Ausnahme regelt § 1a KüschG. Danach besteht ein Abfindungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber dann, sofern dieser die Zahlung der Abfindung im Kündigungsschreiben für den Fall auslobt, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Kündigung muss zudem aus dringenden betrieblichen Erfordernissen erfolgt sein. In der Praxis machen die Arbeitgeber von dieser Möglichkeit indes eher selten Gebrauch.

Ein Anspruch auf Abfindung kann für den Arbeitnehmer zudem dann bestehen, wenn es in dem Betrieb einen Sozialplan gibt, der für bestimmte Beendigungsfälle Abfindungszahlungen regelt. Voraussetzung ist dabei, dass der Arbeitgeber und ein bestehender Betriebsrat einen wirksamen Sozialplan vereinbart haben.

Warum enden Kündigungsschutzprozesse meistens mit einer Abfindungszahlung?

Dass die allermeisten Kündigungsschutzverfahren dennoch mit einer entsprechenden Abfindungszahlung enden liegt daran, dass der Arbeitgeber den häufig offenen Erfolgsaussichten des Kündigungsschutzverfahrens und den damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken Rechnung trägt.

Ein Kündigungsschutzverfahren kann über zwei Instanzen gut 18 Monate und mehr in Anspruch nehmen, im Falle des Obsiegens des Arbeitnehmers drohen dem Arbeitgeber daher immense Gehaltsnachzahlungen. Ein verständiger Arbeitgeber wird daher bereit sein, eine vernünftige Abfindung zu zahlen und dem Prozessrisiko aus dem Weg zu gehen. Der Arbeitgeber kauft dem Beschäftigten das Arbeitsverhältnis somit praktisch ab.

Zudem wollen auch die allermeisten Arbeitnehmer nach dem Ausspruch der Kündigung gar nicht mehr bei dem Arbeitgeber weiterarbeiten, da sie das Vertrauensverhältnis als beschädigt ansehen. Auch ihr Interesse liegt deshalb vorrangig darin, ein gutes Ausscheiden mit angemessener Abfindung, gutem Zeugnis etc. zu erzielen.

Wie hoch ist die Abfindung?

Die Höhe der Abfindung ist frei auszuhandeln, wobei es sich eingebürgert hat, ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr als sogenannte „Regelabfindung“ anzusetzen. Allerdings ist dies nur als Richtwert zu betrachten, nicht selten wird ein höherer Faktor angemessen sein.

Tatsächlich erfordert gerade die Festlegung der Abfindungshöhe ein besonderes Verhandlungsgeschick. Der Arbeitgeber wird gerade dann zur Zahlung einer höheren Abfindung bereit sein, wenn er sich unbedingt von dem betreffenden Arbeitnehmer trennen will. Natürlich spielen auch die individuelle Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers und die Erfolgsaussichten im Kündigungsschutzverfahren eine erhebliche Rolle.

Was bleibt mir von der Abfindung übrig?

Abfindung werden in aller Regel als Bruttoabfindungen vereinbart. Sie unterliegen deshalb der Versteuerung, wobei die so genanten Fünftelregelung im Einzelfall Steuervorteile bringen kann. Zudem muss der Arbeitnehmer von der Abfindungssumme keine Arbeitnehmeranteile auf Sozialversicherungsabgaben abführen. Wie hoch das verbleibende Netto letztlich sein wird, muss im Zweifel ein Steuerberater ausrechnen.

Auf das Arbeitslosengeld wird die Abfindung nicht angerechnet, sofern bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die geltende Kündigungsfrist beachtet wird. Wird diese indes verkürzt, kommt es zu einem Ruhenstatbestand. Die Zahlung des Arbeitslosengeldes wird dann je nach Einzelfall zeitlich verschoben.