Fristlose Kündigung

fristlose kündigung

Was ist eine fristlose Kündigung?

Die im Allgemeinen als fristlos bezeichnete Kündigung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 626 als außerordentliche Kündigung geregelt. Demnach können beide Seiten, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein solch wichtiger Grund liegt vor, wenn einer Partei aufgrund aller Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist.

Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber stellt grundsätzlich das letzte Mittel im Arbeitsverhältnis dar und ist die schärfste Sanktion. Der Arbeitgeber muss daher vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung stets prüfen, ob nicht ein milderes Mittel in Betracht kommt (z.B. Abmahnung, Versetzung, Änderungskündigung oder ordentliche Kündigung).

Muss der Arbeitgeber vor der fristlosen Kündigung eine Abmahnung aussprechen?

Grundsätzlich schon. Eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass der Arbeitgeber zuvor wegen eines gleichartigen oder ähnlichen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers eine Abmahnung ausgesprochen hat. Die Rechtsprechung geht hier davon aus, dass der Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewarnt worden sein muss. Wo es eine Regel gibt, gibt es aber bekanntlich auch Ausnahmen. Handelt es sich um einen besonders gravierenden Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertraglichen Pflichten, dann kann die Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich sein. Typische Beispiele sind Verstöße im absoluten Vertrauensbereich, wie sexuelle Übergriffe oder Körperverletzungen gegenüber Kollegen, Diebstahl oder Arbeitszeitbetrug.

Muss der Arbeitgeber Fristen beachten?

Ja. Der Arbeitgeber hat bei Ausspruch der fristlosen Kündigung die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB einzuhalten. Die Frist beginnt zu laufen, sobald der Kündigungsberechtigte von den die Kündigung rechtfertigenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Wird die außerordentliche Kündigung nicht binnen der Frist erklärt, dann gilt der Kündigungsgrund als verbraucht. Unter bestimmten Umständen kann die Frist allerdings gehemmt sein, z.B. dann, wenn der Arbeitgeber noch tatsächlich Sachverhaltsaufklärung betreibt.

Wie kann ich mich gegen die fristlose Kündigung wehren?

Die anwaltliche Praxis zeigt, dass ein Großteil der von Arbeitgebern ausgesprochenen fristlosen Kündigungen unwirksam ist. Dies liegt zum einen an den hohen gesetzlichen Anforderungen, zum anderen daran, dass die Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung oft bewusst als Mittel einsetzen, um das Arbeitsverhältnis mit der Brechstange zu beenden.

Wer sich gegen eine fristlose Kündigung wehren möchte, muss dies ebenso wie bei anderen Kündigungsarten mit einer Kündigungsschutzklage tun. Die Klage muss dabei binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben werden.