Rassistischer Post auf Facebook – Kündigung rechtmäßig?

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Jeder hat schon mal gehört, dass so manche Posts in sozialen Netzwerken wie Facebook die Arbeitskarriere sowohl negativ als auch positiv beeinflussen können. In diesem Fall geht es um einen Zugbegleiter, der auf seiner eigenen Facebook Seite ein Bild veröffentlichte, auf dem das Konzentrationslager Auschwitz zu erkennen ist. Auf dem Bild waren das Eingangstor und der Spruch „ Arbeit macht frei“ zu sehen. Unter dem Bild stand in polnischer Sprache „Polen ist bereit für die Flüchtlingsaufnahme“. Auf anderen Bildern in seiner Fotogalerie war der Angestellte auch in Arbeitsuniform vor den Zügen seiner Arbeitgeberin zu sehen. Als diese den Beitrag sah, kündigte sie das Arbeitsverhältnis. Sie begründete die Kündigung vor allem damit, dass sie in ihren Zügen auch Flüchtlinge mitführen würde,  der Post sei deshalb für das Unternehmen untragbar. Das Arbeitsgericht Mannheim erklärte die Kündigung jedoch für unwirksam (Urteil v. 19.02.2016;).

Arbeitsgericht: einmaliger Verstoß reicht nicht aus

In der Begründung hieß es unter anderem, dass der Angestellte durch den Posts ein Tabu gebrochen und dadurch den Ruf und das Geschäft der Arbeitgeberin geschädigt habe. Dieses Verhalten stelle  jedoch nur ein einmaliges Fehlverhalten dar.
Der Angestellte entfernte das Bild sofort und entschuldigte sich. Außerdem habe er sich seit 14 Jahren Betriebszugehörigkeit immer einwandfrei verhalten. Im Gegensatz zu den Deutschen habe er auch als gebürtiger Pole ein anderes Verhältnis zu Auschwitz. Zudem stamme das Bild aus einer Satirezeitschrift.

In Abwägung dieser einzelnen Umstände gelang das Gericht im konkreten Fall zum obigen Ergebnis. Allerdings können veröffentlichte rassistische Beiträge in sozialen Netzwerken grundsätzlich auch verhaltensbedingte fristlose Kündigungen nach sich ziehen. Im Einzelfall wird es immer auf eine Abwägung der Gesamtumstände ankommen.