Cannabis: wann droht der Führerscheinentzug?

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Wann gehen die Gerichte von einer mangelnden Fahreignung durch Cannabis-Konsum aus? Bei regelmäßigem konsumiert, d.h. täglich oder nahezu täglich, ist grundsätzlich ungeeignet.  Daneben berücksichtigen die meisten Oberverwaltungsgerichte bisher den Grenzwert 1,0 ng/ml. Ist dieser Wert erreicht, spielt es keine Rolle, ob nur ein einmaliger oder ein regelmäßiger Konsum vorgelegen hat. Die Ungeeignetheit wird allein durch das Erreichen des Grenzwerts indiziert. Es spielt dann auch keine Rolle, ob ein Fahrfehler begangen wurde, oder ob der Entzug der Fahrerlaubnis eine besondere Härte darstellen würde. Die Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt dann die persönlichen Interessen. Der Ordnung halber ist der gelegentliche Konsum noch anzusprechen. Es gibt keine Vorgaben bezüglich der Anzahl der Konsumfälle, es darf eben nur nicht der Eindruck einer Regelmäßigkeit entstehen. Bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann die Fahreignung im Regelfall bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt wird, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen.

Grenzwert 1,0 ng/ml könnte bald verdreifacht werden

Bei dem Grenzwert handelt es sich um eine Empfehlung der sog. Grenzwertkommission. Diese besteht aus Fachleuten, die u.a. auch die Bundesregierung beraten. Das Problem mit dem Grenzwert ist, dass bereits bei einmaligem Konsum höhere Werte auftreten können. Während des Konsums soll der THC-Wert sogar bis um das 300fache höher sein, als der von den Gerichten herangezogene Grenzwert von 1,0 ng/ml. Ausserdem gibt es auch keine wissenschaftlichen Studien darüber, dass ab einem Wert von 1,0 ng/ml der Fahrer tatsächlich fahruntüchtig ist. Die Folgen eines Fahrerlaubnisentzugs sind sehr gravierend. Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ist in der Regel an ein teures MPU (sog. Idiotentest) gebunden. Diese erfordert meistens eine lange Abstinenz-Zeit (drogenfreie Zeit). Da der bisherige Grenzwert sehr schnell erreicht wird, und die Konsequenzen im Vergleich zum Alkoholkonsum viel schwerwiegender sind, wird schon seit langem Widerspruch laut. Viele Betroffene haben schon erfolglos gegen die gängige Praxis geklagt. Eine Entwicklung könnte aber Abhilfe schaffen. Die Grenzwert-Kommission hat die begründeten Beschwerden der Betroffenen abgewogen und seine Empfehlung zum Grenzwert 1,0 ng/ml revidiert. Im September 2015 hat die Kommission ihre Empfehlung für die Anhebung des Grenzwerts auf 3,0 ng/ml abgegeben. Ausdrücklich heisst es in dem Bericht, dass die Behörden erst ab einem Wert von 3,0 ng/ml von einer Fahruntüchtigkeit ausgehen sollen. Auch nach fast einem Jahr nach der revidierten Empfehlung, ist dem noch kein Gericht gefolgt. Diesbezüglich ist dringend ein Signal seitens der Politik erforderlich. Der status quo führt zu einer nicht hinnehmbaren Härte für die Betroffenen, ohne verifizierbare Steigerung der Sicherheit des Straßenverkehrs.