Reinigung der Arbeitskleidung: muss der Betrieb die Kosten zahlen?

IMG_9336Der Kläger arbeitet als Angestellter in einem Schlachthof. Dort muss er bei der Verrichtung seiner Arbeit saubere und geeignete Arbeitskleidung tragen. Der Arbeitgeber stellte diese Hygienekleidung täglich sauber zur Verfügung. Dafür zog er jedoch monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn ab. Gegen diese Geldabzüge für die Reinigung der Arbeitskleidung klagte der Arbeitnehmer und verlangte für die letzten drei Jahre eine Lohnnachzahlung. Die Klage des Arbeitnehmers hatte Erfolg. Gegen das Urteil legte der Beklagte eine Revision ein, diese wurde jedoch vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen (Urteil v. 14.6.2016; Az.: 9 AZR 181/15).

BAG: Arbeitgeber ist in der Pflicht

Nach Ansicht der Richter spricht der Grundsatz des § 670 BGB, wonach anfallende Kosten grundsätzlich von demjenigen zu tragen sind, in dessen Interesse sie entstehen, gegen eine Tragungspflicht der Arbeitnehmers. Im vorliegenden Fall hatte der Betrieb dafür zu sorgen, dass geeignete und saubere Arbeitskleidung nach den gesetzlichen Vorgaben getragen werden (Nr. 5.1 der Anlage 1.1 der AVV Lebensmittelhygiene). Damit lagen die Kosten für die Reinigung der Kleidung nach Ansicht des BAG ebenfalls im Interesse des Betriebes. Einen Grund, ausnahmsweise vom Grundsatz des § 670 BGB abzuweichen, erblickten die Richter nicht. Insbesondere gab es keine vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses, nach der die Kosten auf den Arbeitnehmer hätten abgewälzt werden können.