Vereinbarte Formulierungen für ein Zeugnis sind nicht vollstreckungsfähig

Ein Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über bestimmte Formulierungen im Zeugnis kann nach einer neuen Entscheidung des Sächsischen LAG (Beschluss vom 06.08.2012 Aktenzeichen: 4 Ta 170/12) nicht per Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

Im entschiedenen Fall einigten sich die Parteien vergleichsweise auf ein „wohlwollendes Zeugnis“ für den Arbeitnehmer, das seiner „weiteren beruflichen Entwicklung dienlich“ sein sollte.

Das nach mehreren Aufforderungen ausgestellte Zeugnis entsprach jedoch nicht den Vorstellungen des Arbeitnehmers, er empfand es weder als wohlwollend, noch als seiner beruflichen Entwicklung dienlich. Daraufhin beantragte er die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung seines im Vergleich festgelegten Anspruchs unter Beilegung eines eigenen Zeugnisentwurfs nach seinen Vorstellungen.

Sowohl die Vorinstanz als auch das Sächsische LAG entschieden aber nun zugunsten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber sei seiner Verpflichtung zur Genüge nachgekommen, so dass eine Zwangsvollstreckung nicht gerechtfertigt sei. So seien inhaltliche Formulierungen nicht per Zwangsvollstreckung durchsetzbar, außer es wurde ein bestimmter Wortlaut festgelegt. Das sei hier jedoch nicht der Fall, so dass
eine zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs nicht in Frage komme.

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