Eine Frau wurde an ihrem Arbeitsplatz, einem Blumenstand in Brandenburg, durch ein von ihrem Ex-Mann gefahrenes Auto verletzt. Er raste mit dem Wagen gezielt in ihren Stand, um sie nach eigenen Angaben „massiv zu schädigen“. Ihre Berufsgenossenschaft zahlte nicht mit der Begründung, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handele.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung (Urt. v. 29.11.2012, Az. L 2 U 71/11). Die gesetzliche Unfallversicherung sei nur zur Zahlung verpflichtet, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handele. Im vorliegenden Fall aber sei dem nicht so, da die Versicherungsnehmerin aus im persönlichen Bereich liegenden Beweggründen angegriffen wurde. Die Antriebsgründe des Ex-Mannes könnten nicht als betriebsbezogen qualifiziert werden.
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Rechtsanwalt Nils von Bergner
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