In einem Reisebus hatte eine Insassin Personenschäden erlitten, als der Bus mit nicht angepasster Geschwindigkeit über einen Bahnübergang fuhr. Die Frau wurde hochgeschleudert und brach sich einen Lendenwirbel. In der Folgezeit war sie teilweise auf einen Rollstuhl angewiesen.
Das OLG Hamm sprach der Geschädigten jetzt ein hohes Schmerzensgeld zu, stellte aber auch ein Mitverschulden in Höhe von 30% fest, da die Insassin nicht angeschnallt gewesen war. Die Aschnallpflicht gelte auch in Reisebussen uneingeschränkt, dass der Busfahrer darauf nicht gesondert hingewiesen habe, spiele keine Rolle.
Quelle: OLG Hamm, 14.05.2012, Az: I-6 U 187/11
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
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Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)
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