Drogen in der Freizeit: Kündigung zulässig

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuelle Urteil festgestellt, dass die Berliner Verkehrsbetriebe einen Arbeitnehmer nicht beschäftigen müssen, weil dieser aufgrund seines privaten Canabiskonsums ein Sicherheitsrisiko darstelle. Der Arbeitnehmer war in einem sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt worden.

Dessen unbeschadet stelle das Gericht die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung fest und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Arbeitgeber hatte es nämlich versäumt, den Personalrat ordnungsgemäß zu beteilligen. Die Kündigung war deshalb formal unwirksam.

Hier der Originaltext der Pressemitteilung:

Pressemitteilung Nr. 31/12 vom 28.08.2012

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung eines bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) beschäftigten Gleisbauers, der nach einem Drogenscreening mit erhöhten Cannabinolwerten und betriebsärztlichen Sicherheitsbedenken entlassen worden war, aus formalen Gründen für unwirksam erklärt und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Die BVG hatte die Kündigung erklärt, ohne den Personalrat ordnungsgemäß zu beteiligen, was – unabhängig von den Kündigungsgründen – zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.

Die Klage des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung hatte demgegenüber keinen Erfolg. Der Kläger werde als Gleisbauer in einem sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt; seine Beschäftigung führe wegen seines Cannabiskonsums zu einem Sicherheitsrisiko, das die BVG nicht eingehen müsse.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 19 Sa 306/12 und 324/12

Mitgeteilt von:

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
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Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

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