Geschiedene Ehegatten sind grundsätzlich verpflichtet, selbst für ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit zu sorgen. Unterhalt kann deshalb nicht verlangt werden, solange der Ehegatte nicht seiner Erwerbsobliegenheit nachkommt. Was in diesem Zusammenhang zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Alter, Ausbildung und Gesundheitszustand.
Der Bundesgerichtshof (XII ZR 72/10) hat jetzt entschieden, dass ein Ehegatte seiner Erwerbsobliegenheit auch durch zweit Teilzeittätigkeiten genügen kann. Es kann insoweit nicht grundsätzlich verlangt werden, dass ein Unterhaltsberechtigter seine Teilzeitbeschäftigung aufgibt und eine Vollzeitbeschäftigung aufnimmt.
Rechtsanwalt Ali Özkan
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