Regelaltersgrenze des Hessischen Beamtengesetzes verletzt Diskriminierungsverbot

Der Antragsteller ist Studienrat, der aufgrund seines Alters kurz vor der Pensionierung stand. Zum 31.07.2013 hätte er üblicherweise in den Ruhestand treten müssen. Im Dezember 2012 beantragte der Mann jedoch beim Hessischen Kultusministerium die Verschiebung seines Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr. Diesen Antrag lehnte das Ministerium jedoch ab.

In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nun das Kultusministerium, den Studienrat bis zum 31.07.2014 zu beschäftigen (Beschluss vom 25.07.2013,Az.: 9 L 2184/13.F).

Der Anspruch des Antragstellers beruhe auf der Nichtanwendbarkeit der allgemeinen Regelaltersgrenze gem. § 50 Hessisches Beamtengesetz. Diese stehe nämlich im Widerspruch zu der höherrangigen Richtlinie 2000/78/EG, nach dessen § 6 jegliche Ungleichbehandlungen wegen des Alters nur dann gerechtfertigt sind, wenn sie zur Erreichung rechtmäßiger Ziele aus den Bereichen der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes angemessen und erforderlich sind. Dies sei dann der Fall, wenn die Altersgrenze im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint.
In Bezug auf die Berufsgruppe der Lehrer liegen nach Ansicht der Richter jedoch keine dahingehenden Erkenntnisse vor. Um eine vernünftige Regelung über den Ruhestandseintritt treffen zu können, hätte der Gesetzgeber eine tatsachenbasierte Prognose darüber treffen müssen, welcher Anteil der Lehrer vorzeitig in den Ruhestand tritt, welcher Anteil mit der Regelaltersgrenze aus dem Beruf ausscheidet und wer noch über die Altersgrenze hinaus tätig ist.

Da dies jedoch bisher nicht geschehen sei, sei die Notwendigkeit der Beibehaltung einer allgemeinen Altersgrenze nicht auf Tatsachen gestützt, die es dem Gericht ermöglichen, die Angemessenheit und Notwendigkeit der Maßnahme positiv festzustellen. Das Fehlen dieser Angaben gehe dann zu Lasten des Ministeriums.

Rechtsanwalt Nils von Bergner

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