Heimliche GPS-Verfolgung im Unterhaltsrechtsstreit nicht erstattungsfähig

Zwischen dem Kläger und seiner Exfrau war seit längerem umstritten, in welcher Höhe der Frau nachehelicher Unterhalt zustehe. Hierüber war auch ein Verfahren vor Gericht anhängig.
Im Rahmen der Vorbereitung einer Abänderungsklage beauftragte der Kläger einen Detektiv, der am Fahrzeug der Geschiedenen heimlich einen GPS-Sender anbracht. So sollte ein Bewegungsprofil erstellt werden, dass beweisen sollte, dass die Exfrau bereits in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebte. Dies würde dazu führen, dass sie keinen Anspruch mehr auf nachehelichen Unterhalt habe.
Im Zuge des Abänderungsverfahrens erkannte die Exfrau den Antrag des Klägers auf Wegfall seiner Unterhaltspflicht an. Ihr wurden daraufhin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
In dem nachfolgenden Kostenverfahren blieb zwischen den Parteien strittig, ob auch die Detektivkosten des Klägers von der Beklagten zu übernehmen seien.

Der BGH entschied nun, dass Detektivkosten dann zu ersetzen sind, wenn sie auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung eines Rechts notwendig waren, sich weiterhin in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes halten und die erstrebte Feststellung nicht einfacher oder billiger zu erzielen war (Beschluss vom 15.05.2013 – XII ZB 107/08).
Die Ehefrau müsse die Kosten des Rechtsstreits jedoch nur insoweit tragen, als sie zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendig waren. Das könne bei Kosten zur Beschaffung von Beweismitteln nur dann der Fall sein, wenn diese Beweismittel auch rechtmäßig im Gerichtsverfahren verwertet werden dürften. Im entschiedenen Fall liege jedoch ein Beweisverwertungsverbot vor, da die Feststellung, Speicherung und Verwendung des personenbezogenen Bewegungsprofils in das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife.
Außerdem sei mit der Möglichkeit einer punktuellen persönlichen Beobachtung auch ein milderes Mittel zum Nachweis einer verfestigten Lebensgemeinschaft gegeben gewesen, so dass die durchgeführte Überwachung per GPS ein unverhältnismäßiger Eingriff war. Dies stehe der Erstattungspflicht der Detektivkosten entgegen.

Rechtsanwalt Ali Özkan

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