Bei Abgrenzungsschwierigkeiten von Leiharbeit und Werkverträgen ist laut eines aktuellen Urteils des LAG Hamm auch die praktische Durchführung der jeweiligen Tätigkeit näher zu untersuchen. Dabei sprechen Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Organisation der Stammbelegschaft nach Ansicht der Richter für einen bloß zum Schein abgeschlossenen Werkvertrag (Urteil vom 24.07.2013; Az.: 3 Sa 1749/12).
In dem entschiedenen Fall war der Kläger seit 2008 bei einem Reinigungsunternehmen beschäftigt. Dieses Reinigungsunternehmen hatte mit der Beklagten eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungstätigkeiten geschlossen.
Der Beklagte wurde im Bereich Facility-Management bei der Beklagten eingesetzt, seine Aufgaben lagen schwerpunktmäßig im Bereich Wareneingang, Poststelle und Hausmeistertätigkeiten. Eine schriftliche Vereinbarung gab es zunächst nicht. Der Kläger arbeitete von einem ihm zur Verfügung gestellten Büro aus, welches vollständig mit Betriebsmitteln der Beklagten ausgestattet war. Auch durfte der Kläger die Fahrzeuge der Beklagten für Botengänge nutzen, obwohl die Reinigungsfirma am Standort eigene Fahrzeuge besaß. Darüber hinaus erhielt der Arbeitnehmer die gleiche Arbeitskleidung wie die Stammbelegschaft der Beklagten.
Der Kläger wollte gerichtlich festgestellt haben, dass er bei der Beklagten fest angestellt und nicht lediglich Leiharbeiter ist.
Das LAG Hamm bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand. Zustande gekommen sei dies aufgrund einer gesetzlichen Fiktion.
Die Reinigungsfirma habe zunächst überhaupt nicht die für eine Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Genehmigung gehabt.
Darüber hinaus sei für die Abgrenzung von Leiharbeit zu Werkvertrag der Geschäftsinhalt maßgeblich, der sich einerseits aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien ergebe, andererseits aber auch aus der praktischen Durchführung des Vertrages.
Der Kläger habe hinreichende Indizien dafür vorgetragen, dass er in die betriebliche Organisation bei der Beklagten eingegliedert war und auch deren Weisungen unterlag.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
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