Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verstößt die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) nicht gegen höherangiges Recht. Nach dieser Vorschrift muss ein Beschäftigter etwaige Schadensersatzansprüche wegen einer Diskriminierung binnen zwei Monaten ab Kenntnis der Benachteiligung schriftlich geltend machen.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Bewerber im Rahmen des Bewerbungsverfahrens aufgrund seiner Schwerbehinderung benachteilligt gefühlt und Entschädugungsansprüche gestellt. Allerdings hielt er dabei nicht die vorgeschriebene Frist ein. Seine Klage blieb deshalb in allen Instanzen erfolglos.
Quelle: BAG, 15.03.2012, Az: 8 AZR 160/11
