BGH: Anschnallpflicht nur während der Fahrt

Gem § 21a Abs. 1 StVO müssen Fahrzeuginsassen während der Fahrt angeschnallt sein. Der Bundesgerichtshof hat diese Pflicht nun in einem aktuellen Urteil konkretisiert. Nach Ansicht der Richter endet die Anschnallpflicht nämlich dann, wenn auch die Fahrt als beendet angesehen werden kann.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Autofahrerin einen Unfall auf der Autobahn verursacht und war an der Leitplanke zum Stehen gekommen. Daraufhin löste sie den Sicherheitsgurt. Als wenig später ein weiteres Fahrzeug auf den Pkw der Autofahrerin auffuhr, wurde diese erheblich verletzt.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass die Anschnallpflicht nicht mehr gilt, wenn die Fahrt beendet ist. In dem konkreten Fall habe die Autofaherin sogar die Pflicht gehabt, auszusteigen und die Unfallstelle zu sichern (§ 34 Abs.1 Nr. 2 StVO). Sie habe sich deshalb zwangsläufig abschnallen müssen. Ein Mitverschulden hinsichtlich der Verletzungen aus dem Zweitunfall erkannte der BGH somit nicht.

Quelle: BGH, 28.02.2012, Az: VI ZR 10/11

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

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