Ein Arbeitnehmer war wiederholt alkoholisiert während der Arbeitszeit angetroffen worden und wurde diesbezüglich auch vom Arbeitgeber abgemahnt. Der Arbeitnehmer war in einem Unternehmen tätig, in dem wegen des Betriebs von Großfahrzeugen ein absolutes Alkoholverbot herrschte. Als der Arbeitgeber erfuhr, dass der Arbeitnehmer keine gültige Fahrerlaubnis besaß und zudem eine Entziehungskur ablehnte, kündigte er das Arbeitsverhältnis ordentlich. Nach Ansicht des Arbeitgebers lagen sowohl verhaltensbedingte, als auch personenbedingte Kündigungsgründe vor.
Das Landesarbeitsgericht hat jetzt festgestellt, dass die ausgesprochene Kündigung wegen der bestehenden Alkoholerkrankung des Arbeitnehmers aus personenbedingten Gründen rechtmäßig war. Das Gericht stellte neben der Erkrankung eine erhebliche Beeinträchtigung arbeitgeberseitiger Interessen fest und kam im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhätnisses nicht zumutbar sei.
Quelle: LAG München, 11.07.2012, Az: 3 Sa 1134/11
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-
Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)
Rechtsanwälte von Bergner und Özkan
Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht
www.vboe.de
vboe.de
www.facebook.com/vonbergnerundoezkan
Kanzlei Schenefeld
Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld
Tel. 040 / 85503690
Fax 040 / 855036969
Email schenefeld[at]vboe.de
Kanzlei Altona
Bahrenfelder Straße 79
22765 Hamburg
Fon 040 / 41912845
Fax 040 / 41912846