Die Klägerin war von April bis September 2012 als Sanitärbetreuerin für ein Dienstleistungsunternehmen in einem Hamburger Warenhaus beschäftigt. Für ihre Vollzeittätigkeit erhielt sie ein Grundgehalt von 600 € brutto, daneben bekam sie von ihrem Arbeitgeber in den letzten Monaten freiwillige Prämien. Die Frau klagte auf Zahlung des tariflichen Mindestlohns von 8,82 € pro Stunde nach dem “Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland”.
Das Arbeitsgericht Hamburg kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass der Mindestlohntarifvertrag keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem beklagten Unternehmen finde. Die Klägerin habe nicht ausreichend schildern und unter Beweis stellen können, dass ihr Betriebsabteilung überwiegend mit Reinigungsarbeiten beschäftigt war (Urteil vom 28.03.201 – 7 Ca 541/12).
Auch Ansprüche wegen negativen Lohnwuchers kommen nach Ansicht der Richter nicht in Betracht. Das sei erst dort der Fall, wo die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel des in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblichen Entgelts erreiche. Durch die Einrechnung der freiwillig gezahlten Prämien käme die Klägerin auf einen Stundenlohn von ca. 6,00 €, dies sei nicht weniger als zwei Drittel der branchenüblichen Vergütung.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
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