AU-Bescheinigung: Vorlagepflicht am ersten Tag auch ohne besonderen Grund

Wer krank ist muss dem Arbeitgeber dies durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) oder eines ärtzlichen Attests nachweisen. Der Gesetzgeber geht dabei von einer Frist bis zum dritten Kalendertag nach Erkrankung aus. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer auch vorher einen Nachweis verlangen, wobei umstritten war, ob es dafür einen besonderen Grund geben muss.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat jetzt entschieden, dass es keines besonderen Grundes bedarf, wenn ein Arbeitgeber den Nachweis schon am ersten Kalendertag fordert. Eine entsprechende Anweisung des Arbeitgebers sei weder willkürlich noch diskriminierend.

Quelle: LAG Köln, 14.12.2011, Az: 3 Sa 597/11.