Auffahrunfall: Mithaftung wegen Bremsen für Eichhörnchen

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Ein Autofahrer befuhr eine Straße, auf der ein Eichhörnchen entlang rannte. Der Mann bremste sein Fahrzeug bis zum Stillstand ab, um das Eichhörnchen nicht zu überfahren. Das hinter dem Mann fahrende Fahrzeug fuhr dem vorausfahrenden Fahrzeug hinten auf.

Der sich im vorderen Fahrzeug befindende Kläger behauptete, das Eichhörnchen sei bereits auf der Straße gewesen und er habe in zwei moderaten Bremsphasen gebremst.

Der Beklagte hingegen führte an, dass das Tier erst am Straßenrand gesessen habe und erst nach der abrupten Vollbremsung über die Straße gelaufen sei.

Auffahrunfall: Gericht sieht Mithaftung

Nach Ansicht des AG München muss der vorausfahrende Kläger sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in einem solchen Fall mit 25 % Haftungsquote anrechnen lassen (Urteil vom 25.02.2014; Az.: 331 C 16026/13). Zwar spreche der Anscheinsbeweis in der Regel dafür, dass der Auffahrende zu dicht hinter seinem Vordermann fuhr und daher verantwortlich für den Unfall sei. Dieser erste Beweis könne jedoch in Frage gestellt werden, wenn ein ungewöhnlicher Verlauf dem Unfall vorausgehe. Dies sei mit der Bremsung des Vorausfahrenden aufgrund des Eichhörnchens hier der Fall.

Da jedoch nicht aufgrund eines dem Verkehr zuzurechnenden Grundes gebremst wurde, sondern weil ein Kleintier die Straße überquerte, ist dem Kläger eine Haftungsquote aufzuerlegen. Es wäre ihm durchaus zumutbar gewesen, nicht abzubremsen um den Verkehr nicht zu gefährden. Das wäre unter Umständen zu Lasten des Eichhörnchens gegangen, aber der Unfall wäre vermieden worden.

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Rechtsanwalt Nils von Bergner2013-11-12 14.25.57-2

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