Autoschlüssel liegengelassen: Versicherer kann Leistung kürzen

Wer seinen Autoschlüssel unbeaufsichtigt und für Dritte zugänglich aufbewahrt, der muss sich im Fall des Fahrzeugsdiebstahls unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Fahrerin ihren Autoschlüssel auf der Arbeitsstelle in einem Korb im Personalraum liegen lassen. Schlüssel und Fahrzeug wurden daraufhin entwendet, an dem Pkw entstand erheblicher Sachschaden. Der Kaskoversicherer wandte gegenüber der Fahrerin ein, sie habe ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzt. Eine volle Leistungspflicht komme deshalb nicht in Betracht. Dieser Ansicht hat sich das OLG Koblenz jetzt angeschlossen.

Nach Ansicht der Richter habe die Fahrerin ihre Verkehrssicherungspflichten in hohem Maße außer Acht gelassen, zumal die Möglichkeit bestanden hätte, den Schlüssel in einem Spint zu verwahren. Der Versicherer müsse deshalb nur 50% des Schadens ersetzen.

Quelle: OLG Koblenz, 09.07.2012, Az: 10 U 1292/11