Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich ein einem aktuellen Verfahren mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen Abfindungen, die ein Unterhaltsverpflichteter im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erlangt hat, bei der Bemessung des Kindesunterhaltes zu berücksichtigen sind.
Nach Ansicht der Richter ist die Abfindung demnach nicht zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsschuldner zeitnah wieder in ein Arbeitsverhältnis eintritt, in dem er sein Lohnniveau im Wesentlichen halten kann. Ist er jedoch längerfristig arbeitslos oder treten signifikante Lohnminderungen ein, dann müsse die Abfindung zur Kompensation zumindest teilweise eingesetzt werden.
Quelle: BGH, 18.04.2012, Az: XII ZR 66/10
Rechtsanwalt Ali Özkan
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