Dashcam: Gericht lässt Video als Beweismittel zu

Ein Autofahrer wurde strafrechtlich verfolgt wegen Beleidigung und Gefährdung des Straßenverkehrs; in der betroffenen Situation hatte er einen anderen Autofahrer, der nun im Strafprozess als Zeuge aussagte, ausgebremst und beleidigt.
Der betroffene Zeuge hatte den Vorgang mithilfe einer im Auto befestigten sogenannten Dashcam aufgezeichnet. Diese Kameras werden immer häufiger in Pkw’s verwendet, um gegebenenfalls bei Unfällen Beweismittel vorbringen zu können.
Der Angeklagte wollte die Verwendung der Bilder im Prozess verhindern und brachte vor, dass die Dashcams unzulässige Beweismittel seien. Er scheiterte mit seinem Vorbringen jedoch vor den Richtern des AG Nienburg, die eine Verwertung der Bilder jedenfalls dann für zulässig hielten, wenn die Kamera nicht dauerhaft laufe, sondern nur aus einem konkreten Anlass angestellt werde (Urt. v. 20.01.2015; Az.: 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)). Zwar herrsche eine allgemeine Furcht vor ständiger Datenerhebung in der Bevölkerung, diese dürfe jedoch nicht darin resultieren, dass betroffenen Bürgern technische Hilfsmittel zur Rechtsverfolgung verwehrt würden.
Nicht zulässig seien hingegen durch selbsternannte Hilfssheriffs angefertigte Aufnahmen, die mit Hilfe von Dashcams Dritte filmten, um als Zeugen im Prozess aussagen zu können.