Deutsche Behörde darf tschechische EU-Fahrerlaubnis entziehen

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Der Kläger erwarb zunächst eine deutsche Fahrerlaubnis, welche ihm wegen mehrfacher Trunkenheit im Straßenverkehr im Jahr 2008 entzogen wurde; die Wiedererteilung wurde dabei ausgeschlossen. Im Jahr 2010 erwarb der Mann dann in Tschechien eine EU-Fahrerlaubnis, mit der er auch weiterhin auf deutschen Straßen fuhr.
Nachdem der Mann 2013 erneut von einer deutschen Behörde mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille im Straßenverkehr erwischt wurde, ordnete die Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Als der Kläger sich weigerte, einer solchen Untersuchung beizuwohnen, entzog die Behörde die EU-Fahrerlaubnis. Hiergegen erhob der Mann Klage, verlor jedoch vor dem VG Neustadt (v. 25.02.2015; Az.: 1 K 702/14.NW).
Die deutsche Behörde dürfe auch dann eine Fahrerlaubnis entziehen, wenn diese in der Form eines EU-Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde. Insbesondere verstoße sie dabei nicht gegen den europarechtlichen Grundsatz der vorbehaltlosen gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen. Die entsprechende EU-Richtlinie erlaube den Entzug von Fahrerlaubnissen nach den nationalen Vorschriften, wenn nach Erwerb des Führerscheins Umstände auftreten, aufgrund derer sich erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen bilden.