Die Abfindung im Arbeitsrecht

Wenn ein Arbeitsverhältnis unabwendbar dem Ende zu geht beschäftigt den Arbeitnehmer in der Regel eine Frage: Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Im rechtstechnischen Sinne ist die Abfindung eine Einmahlzahlung die dazu dient, bestehende Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis abzugelten. Einen tatsächlichen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es im Arbeitsrecht jedoch nur in Ausnahmefällen, beispielsweise dann, wenn das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis wegen Unzumutbarkeit auflöst, oder wenn Tarifverträge oder Sozialpläne entsprechende Ansprüche vorsehen.

Ein weiterer Fall ist die Regelung des § 1a KSchG. Danach kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Ausspruch einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen eine Abfindung für den Fall in Aussicht stellen, dass dieser binnen der gesetzlichen Frist von drei Wochen keine Kündigungsschutzklage erhebt.

In der Regel wird die Abfindung zwischen den Parteien im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens ausgehandelt, um zu einem gerechten Interessenausgleich zu gelangen und bestehenden Prozessrisiken auszuschließen. Die Parteien schließen dann einen sogenannten Abfindungsvergleich, der den Rechtsstreit beendet.

Auch die Höhe der Abfindung ist gesetzlich nur für den besonderen Fall des § 1a KSchG geregelt. Im Rahmen des üblichen Abfindungsvergleiches ist die Höhe daher frei auszuhandeln. Je günstiger im Kündigungsschutzprozess die Prognose für den Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ist, desto höher wird die Abfindung ausfallen. Die Höhe wird zudem maßgeblich durch die Beschäftigungsdauer beeinflusst. Ausgangspunkt für Verhandlungen ist üblicherweise die Regelung des § 1a KschG, die ein halbes Bruttogehalt pro Jahr der Beschäftigung vorsieht. Je nach Prozessaussichten kann davon nach unten oder oben abgewichen werden. Häufig wird die konkrete Höhe daher mitentscheidend vom Verhandlungsgeschick des Rechtsanwalts abhängen.

Eine Abfindung wird nicht grundsätzlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet, sondern nur noch unter bestimmten Voraussetzungen. Gemäß § 143a SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist und der Arbeitslose eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen hat. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches sollte die ordentliche Kündigungsfrist daher nicht abgekürzt werden. Die gezahlte Abfindung unterliegt zudem grundsätzlich in voller Höhe der Einkommensteuer, entsprechende Freibeträge gibt es nicht mehr.

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

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