Dienstkleidung verweigert: Kündigung zulässig

Die Arbeitnehmerin arbeitete als Beraterin in einem Möbelhaus, als die Arbeitgeberin das Tragen von Dienstuniformen zur Pflicht machte, weigerte sich die Arbeitnehmerin die Kleidung anzuziehen. Die Arbeitgeberin wollte lediglich 200 Euro Kostenzuschuss leisten, etwaige überschießende Kosten hätten die Arbeitnehmer zu tragen.

Nachdem die Arbeitnehmerin ohne Dientkleidung erschien, erteilte die Arbeitgeberin zwei Abmahnungen. Nach dem dritten Verstoß kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis.

Das Arbeitsgericht Cottbus hat die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin jetzt abgewiesen. Nach Ansicht der Richter durfte die Arbeitgeberin im Rahmen des ihr zustehenden Weisungsrechts das Tragen entsprechender Dienstkleidung anordnen. Zwar dürfe der Arbeitgeber die Kosten für Dienstkleidung grundsätzlich nicht auf die Angestellten abwälzen. Im vorliegenden Fall hätte die Arbeitnehmerin mit dem Kostenzuschuss jedoch die gesamte Kleidung anschaffen können. Die verhaltensbedingte Kündigung nach erfolgter Abmahnung sei deshalb rechtmäßig gewesen.

Quelle: ArbG Cottbus, 20.03.2012, Az: 6 Ca 1554/11

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

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