Erbschaftssteuer: Steuerbefreiung nur bei Eigennutzung

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Eine Tochter erbte von ihrem verstorbenen Vater eine Wohnung, von der sie nur gelegentlich zwei Räume nutzte und sie darüber hinaus ihrer Mutter unentgeltlich überließ. Die Erbin hatte daraufhin in ihrer Erbschaftssteuererklärung angegeben, dass sie für ihren Eigentumsanteil an der Wohnung von der Steuer gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG befreit sei. Hiernach müsse sie keine Steuer auf ihre Erbschaft zahlen, da sie die Wohnung selbst nutze.
Das Finanzamt verweigerte die Steuerbefreiung mit der Begründung, dass die Norm eng auszulegen sei und daher nur eine ausschließliche Eigennutzung der Wohnung zur Steuererleichterung berechtige.
Das Hessische Finanzgericht entschied nun ebenfalls, dass die erforderliche Eigennutzung hier noch nicht vorliege (Urt. v. 24.03.2015; Az.: 1 K 118/15). Eine Erbschaftssteuerbefreiung erfordere sowohl nach dem Gesetz als auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der Erbe die Wohnung als Familienheim zum Wohnen nutze. Es müsse sich dabei der Mittelpunkt des familiären Lebens innerhalb der Wohnung befinden, eine bloße Nebennutzung genüge nicht.
So liege hier aber der Fall, da die Tochter des Verstorbenen lediglich kleine Teile der Wohnung nutze und dies auch nur sporadisch. Die unentgeltliche Überlassung an die eigene Mutter gelte nicht als Selbstnutzung zu Wohnzwecken, so die Richter.
Gegen das Urteil wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache sowie zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen. Das Verfahren ist nun beim Bundesfinanzhof anhängig.