Fristlose Kündigung wegen 8 Brötchen?

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Der Arbeitgeber kann einem Angestellten gem. § 626 BGB außerordentlich fristlos kündigen, wenn dieser in erheblichem Maße gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt. Grundsätzlich bedarf es dabei einer vorherigen Abmahnung, nur in Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber hiervon absehen. In jedem Falle muss dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer absolut unzumutbar sein, es muss also zu einem völligen Vertrauensverlust gekommen sein.

Immer wieder sorgen Fälle für Aufsehen, bei denen der Arbeitgeber wegen sog. Bagatelldelikte kündigt. Früher galt nach der Rechtsprechung des BAG, dass jede Vermögensstraftat eine Kündigung rechtfertigte, unabhängig vom Wert des entwendeten Gegenstandes oder der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Diese strenge Rechtsprechung wurde dann im sog. Pfandbonfall (Emely) aufgeweicht, nun soll es bei Geringwertigkeit und langer Betriebszugehörigkeit doch auf eine Interessenabwägung ankommen.

In einem aktuellen Urteil hat das Arbeitsgericht Hamburg nun entschieden, dass der Verzehr von 8 belegten Brötchen durch eine Krankenschwester und deren Kollegen keine fristlose Kündigung rechtfertige. Bei einer Angestellten, die zuvor über 23 Jahre beanstandungslos gearbeitet hatte, wäre vielmehr der Ausspruch einer Abmahnung das angemessene Mittel gewesen (Az. 27 Ca 87/15).