Kuckuckskind verschwiegen: Unterhaltsanspruch teilweise verwirkt

Der Anspruch eines Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt kann gekürzt, zeitliche beschränkt oder ganz verwirkt sein, wenn den Unterhaltsberechtigten ein gravierendes Fehlverhalten trifft, das die Inanspruchnahme des Unterhaltsschulnders als grob unbillig erscheinen lässt, § 1579 BGB.

Der Bundsgerichtshof hat jetzt entschieden, dass so ein Fall vorliegen kann, wenn die Ehefrau dem Ehemann über Jahre verschweigt, dass ein während der Ehezeit geborenes Kind (sogenanntes “Kuckuckskind”) unter Umständen von einem anderen Mann stammt und sich dieser Verdacht später aufgrund einer Vaterschaftsfeststellung erhärtet.

In dem zugrundeliegenden Fall führte das Fehlverhalten der Ehefrau zwar nicht zu einem vollständigen Unterhaltsausschluss, allerdings wurde der Anspruch der Höhe nach erheblich herabgesetzt.

Quelle: BGH, 15.02.2012, Az: XII ZR 137/09

Rechtsanwalt Ali Özkan
-Fachanwalt für Familienrecht- und Berufsbetreuer

Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht