Leiharbeit: Auftragslücke rechtfertigt keine Kündigung

Absatz

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem aktuelle Urteil festgestellt, dass auch Leiharbeitgeber grundsätzlich verpflichtet sind, anhand ihrer Personal- und Auftragsplanung nachvollziehbar darzulegen, weshalb ein Arbeitnehmer dauerhaft nicht mehr eingesetzt werden kann. Für lediglich vorübergehende Auftragslücken trage nämlich allein der Leiharbeitgeber das Beschäftigungsrisiko. Ein Zeitarbeiter werde üblicherweise nur vorübergehend an verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt, zur ordentlichen Kündigung dürfe deshalb nicht vorschnell gegriffen werden.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem aktuelle Urteil festgestellt, dass auch Leiharbeitgeber grundsätzlich verpflichtet sind, anhand ihrer Personal- und Auftragsplanung nachvollziehbar darzulegen, weshalb ein Arbeitnehmer dauerhaft nicht mehr eingesetzt werden kann. Für lediglich vorübergehende Auftragslücken trage nämlich allein der Leiharbeitgeber das Beschäftigungsrisiko. Ein Zeitarbeiter werde üblicherweise nur vorübergehend an verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt, zur ordentlichen Kündigung dürfe deshalb nicht vorschnell gegriffen werden.

Geklagte hatte eine Leiharbeitnehmerin, der mit der Begründung gekündigt worden war, der Einsatzort habe Stellen abgebaut, neue Aufträge lägen nicht vor. Diese pauschale Behauptung reicht nach Ansicht der Richter nicht aus.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, 24.02.2012, Az: 6 Sa 517/11