Mietschulden: Haftung für ausgezogenen Ehepartner

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Beziehen zwei Ehepartner eine gemeinsame Wohnung, unterschreiben meist beide den Mietvertrag. Geschieht dies, können auch nur beide gemeinsam das bestehende Mietverhältnis kündigen. Probleme entstehen jedoch, wenn die Eheleute sich getrennt haben und nur noch ein Partner in der Wohnung wohnt.

Zunächst gilt, dass trotzdem beide Ehepartner gegenüber dem Vermieter zur Zahlung der Miete verpflichtet sind. Entstehen bei dem noch in der Wohnung wohnenden Ehegatten Mietschulden, so haftet also auch der ausgezogene Partner.

Mietschulden: Ausnahmen möglich

Allerdings kann hiervon eine Ausnahme gemacht werden, so wie in einem vom OLG Köln entschiedenen Fall (Az. 4 UF 169/05). Hier war der Mann aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, die Frau hingegen wohnte weiterhin dort. Der Mann wollte aus dem Mietverhältnis entlassen werden, was seine Ehefrau jedoch verweigerte.

Das angerufene Gericht entschied jedoch, dass die Frau dem Austritt ihres Partners aus dem Mietverhältnis zustimmen müsse, wenn keine „unterhaltsrechtlichen Gründe oder der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität“ gegen eine Zustimmung sprechen würden.

In dem entschiedenen Fall lebte die Frau bereits mit ihrem neuen Partner in der Wohnung, so dass nach Ansicht der Richter dem Noch-Ehemann nicht zugemutet werden könne, dass er ständig mit einer finanziellen Belastung aus dem Mietverhältnis rechnen müsste.

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Rechtsanwalt Ali Özkan

Fachanwalt für Familienrecht

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