Wer sich in Deutschland von seinem Ehepartner scheiden lassen möchte, muss nach dem Scheidungsrecht in der Regel das Trennungsjahr durchlaufen. Das heißt, dass die Ehepartner mindestens 10 Monate getrennt leben müssen bzw. in einer gemeinsamen Wohnung getrennte Haushalte führen müssen. Erst danach ist ein Scheidungsantrag zulässig. Nur in Ausnahmefällen (Härtefallscheidung) kann auf das Trennungsjahr verzichtet werden.
Fraglich ist jedoch oft, wann beim weiteren Zusammenleben getrennte Haushalte geführt werden. Das OLG Köln beantwortete diese Frage kürzlich.
In dem entschiedenen Fall wollte sich ein Ehepaar scheiden lassen, das während des Trennungsjahres zusammen in der gemeinsamen Wohnung lebte und auch alle Aufgaben des Ehe- und Familienlebens wahrnahm. Sogar das Ehebett wurde weiterhin geteilt.
Der Ehemann argumentierte, dass trotzdem eine Trennung vorliege, da das Familienleben lediglich wegen der Kinder aufrecht erhalten werde und beide Eheleute bereits einen neuen Partner hätten.
Das Gericht wies diese Argumente zurück und lehnte den Scheidungsantrag ab. So habe das Trennungsjahr eindeutig noch nicht begonnen, vielmehr könne auch nur eine vorübergehende Ehekrise vorliegen (OLG Köln, Beschluss vom 07.12.2012 – 4 UF 182/12).
Für das Gericht muss für die Bejahung des Trennungsjahres klar erkennbar sein, dass das Ehepaar getrennt „von Tisch und Bett lebt“ und getrennte Haushalte führt.
Rechtsanwalt Ali Özkan
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
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