Die Klägerin war bei der Beklagten befristet für ein Jahr vom 30.07.2010 bis zum 29.07.2011 eingestellt. Durch einen Änderungsvertrag einigten sich die Parteien auf eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vom 01.07.2011 bis zum 30.07.2012. Als Befristungsgrund wurde angegeben: „§ 14 Abs. 2 TzBfG der jeweiligen Fassung”.
Im Mai 2012 machte die Klägerin geltend, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten unbefristet sei, da die Zwei-Jahres-Frist für eine sachgrundlose Befristung überschritten werde. Daraufhin focht die Beklagte das Arbeitsverhältnis an. Inhalt der Verhandlung der Parteien sei lediglich die zweijährige sachgrundlose Befristung gewesen, der darüber hinaus gehende Tag (30.07.2012) sei offensichtlich ein Schreibfehler und damit ein anfechtbarer Erklärungsirrtum gewesen.
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern erklärte die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam (Urteil vom 17.04.2013; Az.: 2 Sa 237/12). So liege entgegen der Auffassung der Beklagten ein anfechtbarer Irrtum nicht vor. Die Arbeitgeberin habe nicht genügend dargelegt, dass bei der Angabe des Datums „30.07.2012“ über den objektiven Sinn der verwendeten Erklärungszeichen ein Irrtum bestanden hätte. Darüber hinaus sei die Angabe des Datums handschriftlich erfolgt, so dass ein Vertippen ausgeschlossen werden könne.
Alles spreche dafür, dass ein einfacher Rechenfehler vorgelegen habe. Dieser berechtige aber nicht zur Anfechtung des Arbeitsverhältnisses. Zwischen der Arbeitgeberin und der Arbeitnehmerin bestehe daher ein wirksames unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
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