Richtervorbehalt bewusst ignoriert: Blutprobe nicht verwertbar

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle war ein Autofahrer auffällig geworden. Der zuständige Polzeibeamte vermutete Alkoholisierung und eine damit einhergehende Verkehrsstraftat. Aufgrund einer Dienstanweisung, die in solchen Fällen generell die Anordnung einer Blutentnahme vorsah ohne zuvor eine richterliche Anordnung einzuholen, leitete der Beamte ohne nähere Würdigung des Einzelfalls entsprechende Maßnahmen ein.

Das OLG Köln hat festgestellt, dass die polizeiliche Maßnahme rechtswidrig war und das Ergebnis der Blutprobe somit nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden darf. Ein Beamter dürfe sich nämlich nicht ohne nähere Prüfung einfach auf entsprechende Dienstanweisungen verlassen und den gesetzlichen Richtervorbehalt ignorieren. Es liege insoweit ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor, der der Verwertung der Blutentnahme entgegenstehe.

Quelle: OLG Köln, 26.08.2011, Az: III 1 RBs 201/11

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

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