Schadensteilung beim Rückwärtsfahren auf Parkplatz

Wer als rückwärtsfahrender Autofahrer auf einem Parkplatz mit einem ebenfalls rückwärts ausfahrenden Fahrzeug zusammenstößt, muss sich den Schaden mit dem anderen Fahrer teilen. Das gilt auch dann, wenn eines der Autos kurz vor der Kollision zum Stehen gekommen ist.

In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatte die Eigentümerin des Fahrzeugs geklagt, das kurz vorm Aufprall noch halten konnte. Sie war der Ansicht, dass der Fahrer ihres Autos nicht für den Aufprall verantwortlich sei, da er bereits vor dem Zusammenstoß gestanden habe.

Das Gericht folgte ihrer Auffassung jedoch nicht (Urt. v. 11.09.2012, Az. I-9 U 32/12). So träfen sowohl den auf einem Parkplatz rückwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer als auch denjenigen, der ausparke, erhöhte Sorgfaltsanforderungen. Beide Verkehrsteilnehmer hätten in diesem Fall ihre Sorgfaltspflicht nicht ausreichend beachtet.

Darüber hinaus werde das Mitverschulden des Ausparkenden bereits aufgrund des Zurücksetzens vermutet. Das sei auch dann der Fall, wenn er noch kurz vor dem Zusammenstoß halten konnte, da der Unfall dann noch auf die mit dem Rückwärtsfahren typischerweise einhergehenden Gefahren zurückzuführen sei. Diese Vermutung konnte die Eigentümerin des Wagens nach Auffassung der Richter jedoch nicht ausräumen, so dass sich beide Fahrer die Verantwortung teilen müssen.

 

Rechtsanwalt Nils von Bergner

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

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